LG München I – Az.: 26 O 8529/16 – Urteil vom 11.08.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.342,96 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Forderung aus einer Wohngebäudeversicherung.
Der Kläger unterhält unter der Vertragsnummer PIM 70/0311/3367895/220 bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für sein Grundstück in der S , 8.. N (Versicherungsschein Anlage K1). Für die Haupt- und Nebengebäude besteht Versicherungsschutz für das Risiko Sturm und Hagel. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung, Fassung 2010 Allianz Optimal (VGB, Anlage K2) zugrunde. Diese bestimmen auszugsweise:
„§ 1 Welche Sachen sind versichert?
(1) Versichert sind
a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
b) sonstige Bestandteile des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks, und zwar: (…)
(2) Gebäudezubehör (…), (…)
§ 2 Welchen Kosten werden erstattet?
(1) Wir erstatten die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten
(…)
b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung und Wiederbeschaffung versicherter Sachen (s. § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); (…).
(…)
(5) Aufräumkosten für Bäume
Versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm oder Hagel bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Kein Ersatz wird gewährleistet, wenn
a) die Bäume bereits abgestorben waren;
b) die für den Schaden ursächliche Gefahr dem Versicherungsvertrag nicht zugrunde liegt.
(6) Wiederbepflanzung von Gärten
Wir ersetzen auch die durch Rechnungen belegten notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung von Gärten mit Jungpflanzen, wenn Bäume, Sträucher oder Kletterpflanzen durch Sturm oder Hagel bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion so beschädigt wurden, dass eine natürliche Rege[…]