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Erschließungsbeitragserhebung – Beweislast für funktionstüchtige Straße

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OVG Lüneburg – Az.: 9 LA 234/21 – Beschluss vom 31.08.2022

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 8. Kammer – vom 24. August 2021 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 6.622,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, – sinngemäß – soweit darin die Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2019 aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 6.622,39 EUR festgesetzt worden ist, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte die Kläger als Eigentümer des Grundstücks „A-Straße“ (Flurstücke G., H. und I. der Flur 5) für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „J.“ zwischen Einmündung „K.“ und Einmündung „L.“ zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 7.482,69 EUR herangezogen.

Die Kläger haben den von ihnen allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner[…]


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