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Fahrverbot – Absehen bei Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil

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OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-Owi 241/22 – Beschluss vom 08.07.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 7. März 2022 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO)
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022.

Zu ergänzen, auch auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Juni 2022, ist lediglich Folgendes:

Der Verhängung des indizierten Fahrverbots steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungswidrigkeit 17 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden war. Das im Regelfall nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu verhängende Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 90; BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG StraFo 2007, 518 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.

Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 227/21; Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes, betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10, OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von[…]


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