Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Provisionsanspruch Grundstücksmakler – provisionsauslösende Nachweistätigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 218/16 – Urteil vom 11.08.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 78/16) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage bzw. Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte schloss am 18.05.2015 einen Maklervertrag mit der Klägerin, in dem sie sich u.a. verpflichtete, bei Ankauf der Immobilie Straße1, Stadt1 an die Klägerin eine Provision in Höhe von 5% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen (Anlage K1 und K2, Bl. 6f. d.A.). Die Beklagte besichtigte das Objekt im Mai 2015 zweimal, wobei der Zeuge B, der Sohn der Beklagten, einmal bei der Besichtigung dabei war. Der Zeuge B teilte der Klägerin mit E-Mail vom 06.06.2015 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.) mit, dass der Kaufpreis von 460.000,00 EUR zu hoch sei, so dass die Immobilie für ihn „abgehackt“ sei. Der Zeuge B erwarb 6 Monate später das streitgegenständliche Objekt.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2016 abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Immobilie sei nicht von der Beklagten, sondern von ihrem Sohn geschlossen worden. Der Zeuge B sei auch nicht als Dritter im Sinne der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität anzusehen, denn er habe selbst zumindest konkludent einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Ferner habe die Weitergabe der Informationen durch die Beklagt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv