Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Bestimmtheit von Wohnungseigentümerbeschlüssen

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 539 C 21/14, Beschluss vom 27.04.2015

1. Der Rechtsstreit ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 Prozent und Beklagten als Gesamtschuldner 80 Prozent.
Gründe
1. Der Kläger als Wohnungseigentümer der Wohnung Nummer 1 in der WEG … hat mit Klage vom 22.08.2014 Nichtigkeitsfeststellung beziehungsweise Ungültigerklärung der zu TOP 8 am 23.07.2014 gefassten Beschlüsse beantragt.

Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.12.2014 wurden die angefochtenen Beschlüsse Nr. 58 in der Versammlung vom 23.07.2014 bestandskräftig aufgehoben.

Die Parteien haben daraufhin am 10.03./31.03./13.4./20.4.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Wegen des Inhalts des aufgehobenen Beschlusses Nr. 58 a – b wird verwiesen auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 23.07.2014 – datiert auf den 28.07.2014 – unterzeichnet von dem Verwalter dem Eigentümer … sowie – mit Einschränkung – vom Kläger.

Unter X. Ziffer 8 heißt es in der Teilungserklärung (insoweit nicht als Anlage 1 vorgelegt): „In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und 2 von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen.“

Die Beschlüsse zu 58 a und 58 b ergingen mit Zustimmung des Klägers.

Im Jahr 1986 wurden laut Protokoll (Anlage B3, Blatt 47 der Akte) die für die Berechnung des Wohngelds maßgeblichen Verteilerschlüssel neu festgelegt.

Wegen des Inhalts der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 wird auf Blatt 60/61 der Akte verwiesen.

Wegen des Aufhebungsbeschlusses zu TOP 2 vom 19.12.2014 wird auf das Protokoll vom 30.12.2014 Bezug genommen (Blatt 68, 69 der Akte) dort Beschluss Nr. 67.

Die übrigen Wohnungseigentümer haben sukzessive der Hauptsacheerledigung zugestimmt.

2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach es billigem Ermessen die Kosten wie tenoriert zu verquoten.

Den Beschlüssen Nr. 58 a bis b fehlt als Gültigkeitsvoraussetzung wegen der eingeschränkten Gegenzeichnung durch den Kläger die vom BGH als heilbar angesehene Gültigkeitsvoraussetzung von 2 Unterschriften der bestimmten Wohnungseigentümer, die nicht identisch mit dem Versammlungsleiter/Verwalter sind. Der BG[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv