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Erbscheinverfahren – Zeugnisverweigerungsrecht Arzt des Erblassers

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 202/18 – Beschluss vom 15.05.2018

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 23.10.2017 gegen den am 12.10.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.10.2017 – 4 VI 352/17 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 3. zu tragen.
Gründe
1.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. als Zeuge ist zwar gemäß der im Beweisaufnahmeverfahren nach § 30 FamFG – und damit im vorliegenden Erbscheinsverfahren – geltenden (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 30 Rz. 71 f.) §§ 387 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft sowie auch form- und fristgerecht eingelegt. Über das Rechtsmittel hat nach § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.

Dem Rechtsmittel fehlt es indes am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, als die Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.03.2018 in erster Linie aufrechterhalten worden ist. Denn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Beteiligte zu 3. zur Zeugnisverweigerung nicht berechtigt ist, hat in der Hauptsache ihre Erledigung gefunden, nachdem das Erbscheinsverfahren durch den geschlossenen Vergleich und die Erklärung der Beteiligten zu 1., den Erbscheinsantrag zurückzunehmen, beendet ist. Infolge dessen nämlich kommt eine Zeugenvernehmung nicht mehr in Betracht, sodass der angefochtene Beschluss gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 3. zu tragen, wobei hier offen bleiben kann, ob dies aus § 97 Abs. 1 ZPO oder § 84 FamFG folgt. Eine abweichende Kostenentscheidung nach der hilfsweise geäußerten Erledigungserklärung, sei es nach § 91 a ZPO oder §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG, kommt nicht in Betracht.

Soweit der Beteiligte zu 3. eine Belastung der Staatskasse erstrebt, fehlt es ohnehin an einer Rechtsgrundlage, weil diese nicht Beteiligte des Erbscheinsverfahrens ist.

Doch auch eine Belastung der Beteiligten des Erbscheinsverfahrens scheidet aus. Denn eine nach den vorgenannten Vorschriften gebotene überschlägige Prüfung ergibt, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das Nachlassgericht hat zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist, die Aussage als Zeuge zu verweigern.

Zwar reicht die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus (vgl. § 203 Abs. 4 StGB; BGHZ 91, 392 [398] = NJW 1984, 2893; BayObLGZ 1986, 332 = NJW 1987, 1492; Keidel[…]


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