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WEG – Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in Verwaltungsunterlagen

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LG Frankfurt, Az.: 2/13 S 13/14, Beschluss vom 20.06.2016

1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az.: 330 C 85/13) nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az.: 330 C 85/13) hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Die Berufung ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht schon unzulässig. Die Begründung der Berufung erfolgte durch die Beklagte innerhalb der durch die Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 15.04.2014 (Bl. 127 d.A.) bis zum 24.03.2014 verlängerten Frist, § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO.

2.

Die Berufung ist nach Auffassung der Kammer aber unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage – soweit sie Gegenstand der Berufung ist – zu Recht stattgegeben.

Dem Kläger fehlt für die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs Einsicht in die Verwaltungsunterlagen des Abrechnungsjahres 2003 bei der WEG-Verwaltung zu nehmen – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach Einsicht in die bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen genommen hat, ist dadurch nicht belegt, dass seinem Informationsbedürfnis betreffend der noch streitgegenständlichen Unterlagen bereits (vollständig) entsprochen worden ist. Soweit die Beklagte mit ihrem Hinweis auf die bereits erfolgten Einsichtnahmen durch den Kläger eine Erfüllung des Einsichtsanspruchs geltend machen wollte, so stehen diesem materiellen Einwand nach § 362 Abs. 1 BGB ebenfalls der vorgenannte Grund entgegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 05. Oktober 2011 – 318 S 7/11 –, juris).

Soweit der Kläger mit seiner Klage nicht nur die eigene Vornahme der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangt, sondern jene im Beisein der weiteren Eigentümerin S. O. und eines Rechtsanwalts begehrt, ist seine Klage jedenfalls nicht deswegen unzulässig, weil er damit – ohne vorherige Ermächtigung – fremde Rechte verfolgt (sog. gewillkürte Prozessstandschaft), sondern eigene. Es geht dem Kläger insoweit zwar nicht um die Einsichtnahme durch einen anderen Wohnungseigentümer für ihn und an seiner Stelle. Vielmehr soll die Eigentümerin … gemeinsam mit dem Kläger unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Einsich[…]


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