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Geschäftswert für Grundbucheintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 265/16 – Beschluss vom 15.08.2017

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Geschäftswert für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit festgesetzt auf 81.256 EUR.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Geschäftswertes für die Grundbucheintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten, insgesamt 5.244 qm großen und mit Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundbesitzes ist im Grundbuch eingetragen die A GmbH mit Sitz in Stadt1 (im Folgenden: Eigentümerin). Die Eigentümerin bewilligte mit öffentlich beglaubigter Eintragungsbewilligung vom 27. August 2015 (UR-Nr. …/2015 des Notarvertreters B als amtlich bestellter Vertreter der Notarin C) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts, dass die Kostenschuldnerin berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Wärmeerzeugungsanlage mit all ihren Leitungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie das Grundstück selbst oder durch beauftragte Dritte zum Zwecke der Überprüfung, Instandhaltung und Instandsetzung jederzeit zu betreten. In der Urkunde, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Standort der Wärmeerzeugungsanlage innerhalb eines vorhandenen Gebäudes mit einem roten Rechteck gekennzeichnet. Außerdem verpflichtet sich die Eigentümerin, es zu unterlassen, Anlagen zu errichten oder zu betreiben oder errichten und betreiben zu lassen, die der Erzeugung von Wärme dienen. Die Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgte im Grundbuch unter Abt. II lfd. Nr. 9 am 2. Dezember 2015.

Die Urkundsnotarin teilte auf Nachfrage des Grundbuchamtes zur Kostenberechnung mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 den Gesamtwert des Rechtes mit 2,66 Mio EURO mit.

Nachdem die Kostenschuldnerin gegen eine auf der Grundlage dieses Geschäftswertes erstellte Kostenrechnung des Grundbuchamtes Erinnerung eingelegt hatte, teilte die Notarin dem Grundbuchamt auf Nachfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2016 mit, der Geschäftswert sei nach § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5% des betroffenen Grundstückswertes, welcher mit 5.320.000 EURO angegeben worden sei, auf 266.000,– EURO errechnet worden. Da es sich um ein Recht von unbestimmter Dauer handele, sei sodann gemäß § 52 Abs. 3 GNotKG der 10fache Jahreswert als Geschäftswert mit 2,66 Mio EURO angenommen worden.

Nach […]


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