LG Mainz – Az.: 2 O 311/20 – Urteil vom 25.06.2021
In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin ### als Einzelrichterin am 25.06.2021 im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.252,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 984, 60 Euro für Abschrift außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 19.252,42 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auswirkungen der wegen der Coronaverordnungen erfolgten Anordnung der vollständigen Schließung der Filiale der Beklagten in I.Stadt vom 18.03.2020 bis 23.04.2020 bzw. der Öffnung unter Einschränkungen ab dem 24.04.2020 bis 03.05.2020. Die Beklagte hat deshalb die Miete für April 2020 nicht gezahlt. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung wegen Überbezahlung der Miete für März 2020 geltend gemacht.
Die Klägerin ist die Vermieterin und die Beklagte die Mieterin der Geschäftsräume „B. Straße ##“ in I.Stadt mit einer Gesamtmietfläche von 1.703 m2. Hiervon entfallen 1410 m2 Mietfläche auf das Erdgeschoss und 293 m2 auf das 1. Obergeschoss (vgl. Anlage K 2, zu Bl. 15 d.A.).
Der Mietvertrag wurde von der Beklagten entworfen und gestellt. In einem Nachtrag vom 27.11/1.12.2014 wurde die Klägerin als Vermieterin eingetragen.
Im Mietvertrag (Anlage K 2, Bl. 16 d.A.) ist unter § 4 folgendes vereinbart:
„§ 4 Mietzins
Die jährliche Jahresnettoumsatzmiete für das Mietobjekt inklusive verbrauchsunabhängiger Nebenkosten beträgt 6,0 % des im Mietobjekt im jeweiligen Kalenderjahr getätigten Jahresnettoumsatzes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Als Mindestmiete leistet der Mieter 16.178,50 Euro netto monatlich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. In dieser Mindestmiete sind die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten inkludiert (…). Die Mietzahlungspflicht beginnt mit der Übergabe. (…).“
Entsprechend für den hier streitbefangenen Zeitraum April 2020 ist zwischen den Parteien die Zahlung der Mindestmiete i[…]