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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücknahme einer Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Umschreibung

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VG Bremen – Az.: 5 V 771/14 – Beschluss vom 26.08.2014

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 6.250 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme der Erteilung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller beantragte im Februar 2014 die Umschreibung einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis. In dem Antrag gab er an, Inhaber einer litauischen Fahrerlaubnis zu sein. Mit dem Antrag legte er einen Führerschein mit der Nr. 50362741 vor. Am 20.03.2014 wurde dem Antragsteller eine deutsche Fahrerlaubnis über die Klassen A, B, C und L erteilt und ein entsprechender Führerschein ausgestellt. Nach Übersendung des vom Antragsteller beim Stadtamt Bremen abgegebenen litauischen Führerscheins an die litauischen Behörden, teilte die litauische (REGITRA) im Rahmen des internationalen Informationsaustausches dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer litauischen Fahrerlaubnis sei und der von ihm vorgelegte Führerschein Nr. 50362741 eine Fälschung sei.

Nach vorheriger Anhörung nahm das Stadtamt mit Verfügung vom 13.06.2014 die erteilte Fahrerlaubnis zurück, gab dem Antragsteller auf, den Führerschein spätestens am dritten Tag nach der Zustellung der Verfügung abzugeben und drohte ihm ein Zwangsgeld von 250 € an. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach Mitteilung der litauischen Behörden nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sei und deshalb die Umschreibungsvoraussetzungen von Anfang nicht vorgelegen hätten. Die Rücknahme der rechtswidrigen Umschreibung sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Im vorliegenden Fall müssten die Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes hinter dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände zurückstehen. Es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit müsse ein sofortiger Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft erfolgen. Auch die sofortige Abgabe des Führerscheins müsse zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer sofort durchgesetzt werden können. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 19.06.2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 20.06.2014 Klage erhoben und den vorliegend[…]


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