Zunächst bekommt die jeweilige Firma in der Regel einen Anhörungsbogen zugesandt. Der Anhörungsbogen ist eine Form der Anhörung. Die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens hat bereits eine verjährungsunterbrechende Wirkung, auf den Zugang kommt es nicht an.
Grundsätzlich besteht nach dem Erhalt des Anhörungsbogens die bußgeldbewährte Pflicht gemäß § 111 OWiG (Achtung: bei Nichtvornahme Bußgeld bis zu DM 2.000) zur Angabe der Personalien. Dies gilt allerdings nur, wenn die Personalien nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Die Personalien sollen die Feststellung der Identität ermöglichen. Es genügt deshalb die Angabe von Vorname, Familienname und ggf. Geburtsname, Ort und Zeit der Geburt, sowie die Angabe der Anschrift.
Sind die notwendigen Personaldaten der ermittelnden Behörde bekannt, so besteht keine Pflicht zur Rücksendung. Nach dem Urteil des OLG Hamm in NJW 1988 auf Seite 274 f. soll in erster Linie rechtliches Gehör gewährt und nicht die Identität festgestellt werden. Nach § 55 Abs.1 OWiG genügt es, wenn dem Betroffenen im Wege der mündlichen Anhörung oder durch Übersendung eines von ihm auszufüllenden Anhörungsbogens Gelegenheit gegeben wird sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine förmliche Vernehmung ist insoweit entbehrlich.
Im Ausgangsfall muss der Zeuge jedoch einer Ladung der ermittelnden Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs.2 OWiG Folge leisten und aussagen. Die Verfolgungsbehörde hat im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu § 46 Abs.2 OWiG und unten).
Der Zeuge muss im Zweifel auch eine eventuelle Gegenüberstellung (vgl. § 58 StPO) dulden. Private und berufliche Pflichten haben grundsätzlich, gegenüber der staatsbürgerlichen Pflicht vor Gericht etc. zu erscheinen, zurückzutreten. Notfalls muß der Zeuge eine Geschäfts-, oder Urlaubsreise verlegen oder vorzeitig abbrechen.
Im Normalfall ermittelt jedoch die Polizei. Dabei ist zu unterscheiden:
1. einfache Vernehmung durch die Polizei:
Für die Vernehmung durch die Polizei gilt für den Zeugen ebenso wie für den Beschuldigten, daß keine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage besteht (BGH in NJW 1962, 1020 f.). Bei der Vorladung eines Zeugen durch die Polizei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufforderung. Deshalb hat die Polizei mangels g[…]