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Eigenbedarfskündigung – Muss sich Mieter beim Vermieter melden?

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LG Rostock – Az.: 1 T 157/21 – Beschluss vom 18.01.2022

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil vom 14.05.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt die Räumung seiner im Eigentum stehenden Wohnung.

Der Kläger ist Eigentümer einer Mietwohnung. Mieter der Wohnung waren die Beklagten zu 1.) und 2.). Da der Kläger die Wohnung gern für sich nutzen wollte, kündigte er gegenüber den Beklagten am 18.01.2021 unter Angabe des Eigenbedarfs zum 31.01.2022 den Mietvertrag; auf die Widerspruchsfrist gem. § 574b Abs. 2 S. 1 BGB wies er hin. Mit Schreiben vom 28.02.2021 reagierten die Beklagten wie folgt:

„Sie wissen, wir wissen, dass Sie sich mit dieser Kündigung auf sehr, sehr dünnem Eis bewegen. … Da Sie darauf hinweisen, dass wir über Modalitäten der Wohnungsübergabe sprechen können, würden uns entsprechende Gedanken Ihrerseits im Vorfeld interessieren.“

Der Kläger schrieb den Beklagten unter dem 05.03.2021 unter anderem:

„… Wenn Sie mir binnen 10 Tagen ab heute eine von Ihnen beiden unterschriebene schriftliche Erklärung geben, in der Sie die Kündigung anerkennen und zusagen, die Wohnung zum 31.01.2022 zu räumen und an mich herauszugeben, werde ich Ihnen einen Umzugskostenbeitrag in Höhe von 300,- EUR bis spätestens zum 15.02.2022 zahlen. Darüber hinaus brauchen Sie die Wohnung nicht zu renovieren, die Übergabe muss nur geräumt und besenrein erfolgen.

… Ich könnte mir auch eine Erhöhung der Umzugskostenbeihilfe vorstellen, wenn Sie deutlich früher ausziehen. Die vorbezeichnete schriftliche Erklärung erwarte ich binnen 10 Tagen ab heute. Bleibt Sie aus, werde ich mich gezwungen sehen, Räumungsklage zu erheben.“

Die Beklagten antworteten nicht.

Am 07.04.2021 hat der Kläger die Klage auf Herausgabe und Räumung erhoben. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens haben die Beklagten die Klageforderung binnen zwei Wochenfrist anerkannt.

Mit Anerkenntnisurteil vom 14.05.2021 hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gem. §§ 99 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat ihm im Ergebnis zu Recht die Kosten gem. § 93 ZPO auferlegt. Die Beklagten haben die Klage sofort anerkannt, was unstreitig ist. Sie haben dem Kläger durch ihr Verhalt[…]


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