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Elementarschadenversicherung –  Voraussetzungen einer Überschwemmung

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LG Münster – Az.: 115 O 212/15 – Urteil vom 22.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Elementarschadensversicherung geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses … Außerhalb des Hauses ist eine Drainageleitung verlegt, die unmittelbar in die Kanalisation entwässert und nicht mit dem Haussystem verbunden ist. Für das Haus schloss sie bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung in dem Tarif „Wohngebäude-Komfort“ ab, die entsprechend eines Erweiterungsantrags vom 19.05.2010 (Anl. K1, Bl. 5 d. A.) auch Elementarschäden inklusive Überschwemmung abdeckte. Dabei wurde für Elementarschäden ein Selbstbehalt von EUR 3.000,- vereinbart.

Gem. § 2 a) der besonderen Bedingungen für die Elementarschadenversicherung (BEW VGB 2008, Anlage K2) leistet der Versicherer

„Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung, Rückstau nur soweit besonders vereinbart. (…) zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen“.

Eine besondere Vereinbarung in Bezug auf Rückstauschäden wurde in den Antrag auf Verbundene Wohngebäudeversicherung vom 19.05.2010 nicht aufgenommen.

Nach § 3 a) der BEW VGB 2008 ist Überschwemmung

„die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

(aa) Ausuferung von oderirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern

(bb) Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel)

(cc) bzw. den Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)“.

Ein Rückstau liegt gem. § 3 b) BEW VGB vor,

„wenn Wasser durch Ausuferung von oderirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt“.

Bezüglich der übrigen Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage K2 (Bl. 9 d. A.) verwiesen.

Nicht von der durch die Klägerin abgeschlossenen Wohngebäude-Komfort-Versicherung umfasst sind dagegen ausweislich der Versicherungsbedingungen (BB VGB 2008) Folgeschäden durch Verstopfung und Wurzeleinwachsungen in außerhalb des Gebäudes verlegten Ableitungsrohren. Solche Schäden sind nur von der Wohngebäude-Plus-Versicherung umfasst, wel[…]


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