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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entziehung einer Fahrerlaubnis und Drogenscreening

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BVerfG
Az.: 1 BvR 2062/96
Beschluss vom 20.06.2002

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 – BVerwG 11 B 48.96 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 – 10 S 2683/95 -,
c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 1995 – 4 K 724/95 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 1995 – 14/50/1181/22/95 -,
e) den Bescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 19. Juli 1994 – 32.27.10 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 20. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Der Bescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 19. Juli 1994 – 32.27.10 -, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 1995 – 14/50/1181/22/95 -, der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 1995 – 4 K 724/95 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 – 10 S 2683/95 – und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 – BVerwG 11 B 48.96 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.
A.
I.
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestimmt sich gegenwärtig nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Vor Einführung dieser Bestimmungen im Jahre 1[…]


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