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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Haftung des Arbeitgebers bei dienstlichem Internetanschluss

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AG Charlottenburg, Az.: 231 C 65/16, Urteil vom 08.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen und als solche Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an dem Musikalbum „Lioness: Hidden Treasures” der Künstlerin Amy Winehouse enthaltenen Musiktiteln zu, und zwar den folgenden: „1. Our Day Will Come, 2. Between The Cheats, 3. Tears Dry, 4. Will You Still Love Me Tomorrow?, 5. Like Smoke, 6. Valerie, 7. The Girl From Ipanema, 8. Half Time, 9. Wake Up Alone, 10. Best Friends, Right?, 11. Body and Soul, 12. A Song For You“.

Sie beauftragte die … GmbH mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.

Der Beklagte war im Jahr 2012 Inhaber eines Internetanschlusses der … AG in dem von ihm betriebenen Ladengeschäft mit Werkstatt für sein Schmucklabel …

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des o.g. Musikalbum in einem peer-to-peer-Netzwerk ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 24-26 d.A.). Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 08.06.2012 (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 57-58 d.A.).

Symbolfoto: Scanrail/Bigstock

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das Musikalbum am 07.01.2012 um 12:33:17 Uhr über die IP-Adresse … zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der … GmbH und der Auskunft der … AG aufgrund von des Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.02.2012, wonach die ermittelte IP-Adresse zu der genannten Zeit dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei; was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Ermittlungssoftware[…]


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