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Maklerhaftung gegenüber dem Kaufinteressenten für Angaben zur Wohnfläche im Exposé

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OLG Frankfurt – Az.: 19 U 112/18 – Urteil vom 13.09.2019

Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 87 – 89 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 86 – 93 d.A.).

Gegen dieses den Klägern am 15.05.2018 zugestellte Urteil (Bl. 97 d.A.) haben sie am 15.06.2018 Berufung eingelegt (Bl. 102 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2018 (Bl. 114 d.A.) am 24.07.2018 begründet (Bl. 115 ff. d.A.).

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Die Berufung ist der Ansicht, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht zutreffend aufgearbeitet habe. So habe es im Tatbestand ausgeführt, dass das Exposé durch die Beklagte auf der Grundlage der ihr von der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Informationen erstellt worden sei. Dies sei jedoch falsch, da die Bilder unstreitig durch die Beklagte aufgenommen worden seien und diese somit auch das Exposé angefertigt habe. Zudem sei es frei erfunden, dass die Kläger die Räume im Souterrain als Wohnraum genutzt hätten. Es handele sich um Keller, der auch als solcher genutzt werde.

Weiterhin sei der Schadensersatzanspruch evident. Die Kläger hätten aufgrund des von der Beklagten gefertigten Exposés davon ausgehen dürfen, dass sie Wohnfläche kaufen würden, die sie rechtlich zulässig als Wohnfläche nutzen dürften und hätten dafür den entsprechenden Preis bezahlt. Die Differenz zwischen dem gezahlten Preis für Wohnfläche und der tatsächlich vorhandenen Kellerfläche sei der Schaden.

Weiterhin ist die Berufung der Ansicht, dass die Beklagte die Kläger darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass die Pläne der Abgeschlossenheitsvereinbarungen im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht vor[…]


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