OLG Stuttgart – Az.: 4 U 105/17 – Urteil vom 06.09.2017
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2017, Az. 24 O 32/17, abgeändert:
(1)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.518,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2017 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs A. … Coupé 2,0, FIN: WAU…
(2)
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs A. … Coupé 2,0, FIN: WAU… in Annahmeverzug befindet.
(3)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu bezahlen.
(4)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 477,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2017 zu bezahlen.
(5)
Es wird festgestellt, dass im Übrigen der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.177,85 €
Gründe
A.
Der Kläger verlangt vom gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnden Beklagten die Rückabwicklung eines von ihm als Verbraucher geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.
1.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 18.04.2016 (Anl. K 1) vom Beklagten einen am 03.11.2009 erstmals zugelassenen A. … (2,0 l Benzinmotor mit Turboaufladung) mit einer Laufleistung von 53.300 km und einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 300.000 km für 21.700 €; Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Fahrzeugs erfolgten am 23.04.2016. In der Betriebsanleitung (Anl. K 2) heißt es u. a.: „Abhängig von der Fahrweise und den Einsatzbedingungen kann der Ölverbrauch bis zu 0,5 Liter/1.000 km betragen. In den ersten 5.000 km kann der Verbrauch darüber liegen.“
Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2016 behauptete der Kläger, der Ölverbrauch betrage 1 l auf 1.000 km und forderte den Beklagten zur Mangelbeseitigung bis 16.12.2016 auf. Der Beklagte kam dem nicht[…]