AG Neustadt (Aisch), Az.: 1 C 321/15, Urteil vom 25.08.2016
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Wohnung im 2. Obergeschoss in … B. bestehend auf drei Zimmern, Küche, Korridor, Bad/Toilette und ein Kellerabteil zu räumen und nebst sämtlichen Schlüsseln (Haustürschlüssel, Korridorschlüssel, Zimmerschlüssel) herauszugeben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden und zwar hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung von 2.500,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
IV. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis … gewährt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten die geräumte Herausgabe einer Wohnung in B. wegen mehrerer ordentlicher und außerordentlicher Kündigungen, welche sich auf verschiedenen Gründe stützen.
Am 17.03.1986 schlossen die Mutter der Kläger und der Beklagte einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung in B.. Die Miete wurde mit Änderungsvereinbarung vom 26.11.1999 auf 350,00 DM und die Nebenkostenvorauszahlungen auf 30,00 DM erhöht. Derzeit zahlt der Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 200,00 € und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 15,35 €. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger hinsichtlich des Anwesens, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet.
Die Kläger und ihre Familien sind in B. wohnhaft.
Der am … geborene Beklagte ist schwer erkrankt. Derzeit stehen längerfristige Krankenhaus- und Rehaaufenthalte bevor.
Der Beklagte nutzte über 20 Jahre hinweg einen Schuppen sowie den sich über seiner Wohnung befindlichen Dachboden, welcher von seiner Wohnung aus zugänglich ist. Zudem hat der Beklagte im nicht vermieteten Hausflur und Eingangsbereich verschiedene Dinge gelagert. Nach der Kündigung vom 08.07.2014 durch die Kläger hat der Beklagte seine Dinge aus dem Hausflur und Eingangsbereich entfernt.
Der Beklagte[…]