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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung – Vertretungsmacht einer GbR

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KG Berlin – Az.: 1 W 326 – 327/17 – Beschluss vom 12.09.2017

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig. Beschwerdeführer sind sämtliche Beteiligte, weil der Notar nicht angegeben hat, in wessen Namen das Rechtsmittel erhoben worden ist. In einem solchen Fall gelten als Beschwerdeführer sämtliche Antragsberechtigte im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH, NJW 2010, 3300, 3302; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15, Rdn. 20).

2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist im Ergebnis zu Recht ergangen, weil dem Vollzug der mit Schriftsatz des Notars vom 26. Mai 2017 gestellten Anträge Hindernisse entgegenstehen, die aber rückwirkend beseitigt werden können, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist, § 20 GBO. Die Einigung muss von den Vertragsparteien nicht persönlich abgegeben, sondern kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters – in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO – nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 13. März 2012 – 1 W 542/11 – FGPrax 2012, 145, 146; Beschluss vom 3. November 2011 – 1 W 495/10 – FGPrax 2012, 7). Hieran mangelt es vorliegend. Die von den Beteiligten bei dem Grundbuchamt eingereichten Urkunden erbringen nicht den Nachweis für eine wirksame Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1, auch im Namen der Beteiligten zu 2 die Auflassung des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungs- und Teileigentums zu erklären.

aa) Die von der Beteiligten zu 1 in Anspruch genommene Vollmacht ist ihr zur UR-Nr. 3… … /2… des Notars Dr. J… B… in I… von der damals noch in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfassten Beteiligten zu 2 erteilt worden. Für diese handelten lediglich zwei ihrer vier Gesellschafter, die sich dabei auf eine vom gesetzlichen Regelfall der Gesamtvertretung, vgl. 709 Abs. 1, 714 BGB, abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung beriefen. Tatsächlich war der UR-Nr. 3… /2… die auszugsweise Ausfertigung der UR-Nr. 3… /2… des Notars Dr. J… B… in I… beigefügt, mit der die vier Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hatten und die in § 6 Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung durch jeweils zwei Geschäftsführer g[…]


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