OLG Stuttgart
Az: 7 U 157/11
Urteil vom 19.04.2012
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.2011 – Az. 22 O 627/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Rentenversicherung nebst Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz, welche die Beklagte unter der Versicherungsnummer 300 266 807 führt, nicht durch deren Erklärung vom 13.05.2008 beendet oder geändert wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis 13.000,00 EUR
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihre in erster Instanz abgewiesene Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiter.
Am 16.08.2004 stellte die Klägerin bei der Versicherungsvertreterin S. B., die bei der Hauptvertretung A. M. der Beklagten beschäftigt war, einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung mit Todesfallschutz und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Anlage K 1, Bl. 9). Für den Fall der Berufsunfähigkeit war neben der Beitragsbefreiung für die Rentenversicherung auch eine monatliche Rente in Höhe von 400,00 EUR vorgesehen.
Das Antragsformular enthielt unter der Überschrift „Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ mehrere Fragen zum Gesundheitszustand. Der schriftliche Fragenkatalog wurde von der Vermittlerin B. im Beisein der Klägerin ausgefüllt. Eine der Fragen lautete:
„Haben oder hatten Sie in den letzten 5 Jahren Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen? (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Nerven, Rückenmark, Gehirn, Psyche, Sucht, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Drüsen, Schilddrüse, Milz, Blut, Infektionskrankheiten, Tumore, Stoffwechsel, Gicht, Blutfette, Diabetes, Bewegungsapparat, Wirbelsäule, Knochen, Gelenke, Rheuma)“