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Verhaltensbedingte Kündigung einer Pornodarstellerin im kirchlichen Dienst

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Landesarbeitsgericht München, Az.: 6 Sa 944/14, Urteil vom 21.04.2015

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 22. Okt. 2014 – 10 Ca 1518/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 28. Mai 2014.

Die Beklagte ist ein evangelisch-lutherisches Diakoniewerk. Die Klägerin ist bei dieser seit 1. Juni 1999 als Erzieherin in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 28. Dez. 1999 (Anlage K1, Bl. 12 ff. d. A.) ist u.a. vereinbart:

„…

§ 3

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR) in der jeweils gültigen Fassung, soweit in § 7 keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

§ 7

Weiter wird folgendes vereinbart:

Die Richtlinien für Mitarbeiter der Behindertenhilfe im Evang.-Luth. Diakoniewerk C-Stadt sind Bestandteil dieses Dienstvertrages.

§ 8

Symbolfoto: Von debra hughes /Shutterstock.com

Die Beschlüsse der nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz) in der Fassung vom 30.03.1977 gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission zu Regelungen, die den Abschluss und den Inhalt von Dienstverträgen betreffen, sowie die Entscheidungen des nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz gebildeten Schlichtungsausschusses finden auf das Dienstverhältnis Anwendung.

…“

Die Arbeitsrechtsregelungen über die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie für den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse (nachfolgend ARR), welche sich aus Anlage 9 AVR ergeben, lauten auszugsweise wie folgt:

„…

§ 6 Loyalitätsobliegenheiten

(1) Die Glaubwürdigkeit der Kirche wird auch daran gemessen, in welcher Weise diakonische Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ihr Leben gestalten und ihre Aufg[…]


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