BayObLG -Â Az.: 202 ObOWi 1158/21 -Â Beschluss vom 05.10.2021
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 10.06.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Stadt D. verhängte gegen die Betroffene mit BuÃgeldbescheid vom 25.11.2020 wegen einer am 03.11.2020 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr in D. im Bereich der FuÃgängerzone begangenen vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des VerstoÃes gegen die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und des gleichzeitigen Ver-stoÃes gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen (§§ 27 Nrn. 1 und 18, 24 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der am 02.11.2020 in Kraft und am 30.11.2020 auÃer Kraft getretenen 8. BayIfSMV [BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020] i.V.m. Nr. 1 der Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt D. vom 22.10.2020 eine GeldbuÃe in Höhe von 300 Euro. Nach form- und fristgerechter Ein-legung des Einspruchs hat das Amtsgericht die Betroffene aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Nach den getroffenen Feststellungen hielt sich die Betroffene am 03.11.2020 gegen 19:00 Uhr zunächst allein auf dem Marktplatz in D. auf, wobei sie keinen Mund-Nasen-Schutz trug. Nachdem eine Person, die den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz trug, andere Passanten, welche ebenfalls keine Maske trugen, darauf an-sprach, begab sich die Betroffene zu diesen Personen, um zu âschlichtenâ. Es bildete sich eine Gruppe von sieben Personen, welche sich miteinander unterhielten, wobei sie den Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander nicht einhielten. Es handelte sich neben der Betroffenen um drei Einzelpersonen aus verschiedenen Hausständen sowie um eine Familie bestehend aus Vater, Mutter und Tochter. Die Zeitspanne, in welcher die Personen zusammenstanden und sich unterhielten, betrug etwa zwei bis drei Minuten.
Den Tatbestand des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV (Verstoà gegen die Kontaktbeschränkung) sah das Amtsgericht nicht als erfüllt an, weil sich die Betroffene mit Angehörigen von mindestens zwei weiteren Haushalten im öffentlichen Raum nicht â[…]