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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 180/15 – Urteil vom 07.06.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger, ist ein Beruf1, begehrt von dem Beklagten Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.

Seit 1994 ist der Kläger, der damals bei der Bank1 AG beschäftigt war, ursprünglich über diese Arbeitgeberin bei dem beklagten Verein, einer überbetrieblichen Pensionskasse, zur Versicherung angemeldet.

Neben der angestellten Tätigkeit des Klägers bei der Bank1 AG gründete der Kläger am XX.XX.2007 das Einzelunternehmen „X“ in Stadt1, das sich mit Anlagenbau im Meerwasserbereich und dem Import und der Zucht von X1 und F befasste und im Untergeschoss des Hauses des Klägers betrieben wurde. Der Kläger hatte bereits ungefähr 15 Jahre zuvor hobbymäßig begonnen, X1 zu züchten, um eine nachhaltige X1wirtschaft aufzubauen. Er hatte das Ziel, ab dem Jahr 2017 langfristig nur noch mit seinem Einzelunternehmen selbständig tätig zu sein und seine abhängige Tätigkeit vollständig aufzugeben. Vor dem Jahr 2011 machte er jedoch mit dem Einzelunternehmen Verluste, erstmals im Jahr 2011 erwirtschaftete er einen Gewinn von 8.434,- Euro.

Bereits zum 01.09.2009 hatte der Kläger die Bank1 AG verlassen und ein neues „vollzeitiges“ Arbeitsverhältnis bei A GmbH als Leiter der IT (CIO) begonnen. Seit diesem Zeitpunkt führte er den Vertrag mit der Beklagten persönlich in seinem Namen als freiwillige Weiterversicherung fort. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 03.04.2009, K1 im Anlagenband, Bezug genommen. Im Jahr 2011 betrug das Einkommen des Klägers bei der A GmbH 123.523,- Euro. Sein Unternehmen X führte er daneben fort.

§ 15 Abs. 1 der für den Kläger maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten im Tarif DA lautet:

„Im Falle von Berufsunfähigkeit hat der Versicherte ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf Rente. Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrec[…]


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