OLG Frankfurt – Az.: 26 W 15/21 – Beschluss vom 10.09.2021
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 17. August 2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 31. August 2021 wird auf Kosten des Beklagten und Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Am 30. Juli 2021 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: dem Beklagten) ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom 23. Juli 2021 (Aktenzeichen …) zugestellt.
Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 10. August 2021 Einspruch ein und beantragte u. a., die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung einzustellen (Bl. 14 f. d. A.). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. August 2021 (Bl. 17 d. A.) stellte das Landgericht Hanau – 7. Zivilkammer – die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom 23. Juli 2021 einstweilen bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 60.000,00 ein. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme, da es sich bei dem Titel um einen in gesetzlicher Weise ergangenen Vollstreckungsbescheid handele.
Mit einem am 27. August 2021 bei dem Landgericht Hanau eingegangenen und auf den 30. August 2021 [sic!] datierten Anwaltsschriftsatz erhob der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2021 sofortige Beschwerde und beantragte, den Beschluss aufzuheben und „die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen“ (Bl. 25 f. d. A.). Diesen Antrag begründete der Beklagte u. a. damit, die Sicherheitsleistung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, da er derzeit nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den auf den 30. August 2021 datierten Anwaltsschriftsatz[…]