Verwirrungen im Grundbuchamt: Einblicke in die juristische Auseinandersetzung über die Eintragung einer Grundschuld
In der weitläufigen Welt des Immobilienrechts begegnen wir einem bemerkenswerten Fall, der die fachkundigen Juristen des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschäftigt hat. Der Streit entbrannte um die Eintragung einer Grundschuld und die anschließende Zwangsvollstreckungsunterwerfung, ein gängiger Prozess, der jedoch in diesem Fall eine gewisse juristische Herausforderung darstellte. Die Problematik lag hierbei im Detail, genauer gesagt in der zeitlichen Abfolge von Eintragungen in das Handelsregister und dem Grundbuch.
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Ungeklärte Fragen zur Grundschuld-Eintragung
Die beteiligten Parteien haben aufgrund einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde die Eintragung einer Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten einer Gesellschaft beantragt. Die Herausforderung: Diese Gesellschaft wurde mit der D… Bank AG verschmolzen. Das Dilemma: die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister fand erst am Tag nach der Beurkundung der Grundschuld statt.
Auseinandersetzung mit dem Grundbuchamt
Das Grundbuchamt wies den Antrag zur Eintragung kostenpflichtig zurück und erklärte, die Eintragung sei aufgrund der Löschung der Gesellschaft nicht mehr möglich. Jedoch wurde eine korrigierte Version des Antrags eingereicht und die Grundschuld zu Gunsten der D… Bank AG eingetragen. Die Beteiligten wandten sich gegen den kostenpflichtigen Zurückweisungsbeschluss und behaupteten, dass das Grundbuchamt hätte vor der kostenpflichtigen Zurückweisung einen Hinweis erteilen müssen.
Ablehnung der Beschwerde und Gang zum Oberlandesgericht
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und legte die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Es begründete seine Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung die Rechtsänderung noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und daher eine Bewilligung für die neu entstandene Rechtsträgerin noch nicht hätte abgegeben werden können.
Rechtsmittel und die Rolle der Kosten
Die Beteiligten haben das Rechtsmittel als Erinnerung gegen den Kostenansatz eingereicht, mit dem Ziel, eine zusätzliche Kostenbelastung für die Mandanten zu vermeiden. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten ist demnach als Erinnerung nach § 81 Abs. 2 […]