OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 224/19 – Beschluss vom 06.12.2019
Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
Gründe
I.
Die Beteiligte ist die Schwester des Erblassers. Verfahrensgegenständlich ist ihr Antrag vom 2. August 2019 auf Vorlage des vom Erblasser errichteten privatschriftlichen Testaments im Original, dazu ihrer Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren und zu diesem Zweck die Nachlassakte im Wege der Rechtshilfe an das Amtsgericht Kiel zu versenden. Zur Begründung ihres Interesses an der Einsicht des Original-Testaments verweist die Beteiligte auf ernsthafte Bedenken an der Wirksamkeit und Authentizität des eröffneten Testaments.
Das Nachlassgericht versandte sodann die Verfahrensakte sowie die weitere Nachlassakte … (Verfahren über den Erbscheinsantrag der Beteiligten) an das Amtsgericht Kiel. Vom Testament des Erblassers befand sich in der Verfahrensakte lediglich eine Kopie versehen mit einem Beglaubigungsvermerk.
Zu dem von der Beteiligten sodann wiederholten Antrag auf Übersendung des Originaltestaments wies das Nachlassgericht mit Verfügung vom 20. September 2019 darauf hin, dass wegen Verlustgefahr eine Übersendung des Original-Testaments nicht erfolgen könne; das gelte auch für die Aktenübersendung an andere Gerichte. Einsicht in das Original könne nur vor Ort beim Nachlassgericht erfolgen.
Den daraufhin von der Beteiligten erneut gestellten Antrag auf Einsicht in das Original-Testament durch Übersendung der Nachlassakten an das Amtsgericht Kiel hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 zurückgewiesen und sich zur Begründung erneut auf Verlustgefahr gestützt.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2019. Zur Begründung ihrer Auffassung zu einem Einsichtsrecht in das Original-Testament auch in Form der Aktenversendung an ein anderes Gericht verweist sie darauf, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte als Organ der Rechtspflege gesteigerte Loyalitätspflichten habe. Auch einem Schriftsachverständigen würden Testamente im Original zur Begutachtung in seinen Arbeitsräumen überlassen. Sinn und Zweck der Rechtshilfe sei es, Verfahrensbevollmächtigten einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen; im hiesigen Verfahren wäre für eine Einsichtnahme beim Amtsgericht Ratingen eine Fahrt mit einer ei[…]