LG Darmstadt – Az.: 4 O 132/13 – Urteil vom 06.11.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen angeblichen „Chiptunings“.
Der Kläger interessierte sich gegenüber der Beklagten für den Kauf des im Klageantrag zu Ziffer 1) näher bezeichneten gebrauchten BMW. Das Fahrzeug war erst auf die BMW AG – zunächst auf München, später auf die Niederlassung Dreieich – und dann auf Herrn …, welcher das Fahrzeug im Juli 2009 als Jahreswagen erworben hatte, zugelassen.
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sicherte die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers die Mangelfreiheit des Fahrzeuges zu und gab die Anzahl der Vorbesitzer laut KfZ-Brief mit zwei an.
Mit Kaufvertrag vom 10.12.2011 (Anlage K1, Bl. 6 d. A.) erwarb der Kläger bei der Beklagten das genannte Fahrzeug zum Preis von 30.100 € mit BMW Premium Selection Zertifikat (KM-Stand: 60.421). In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
„Der Käufer bestellt unter Anerkennung der ausgehändigten Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen mit Stand 05/2008 das nachstehend bezeichnete gebrauchte Fahrzeug … Original: Verkäufer / Kopie mit beigefügten Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen: Kunde“
Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.comIn den beigefügten „Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge“ heißt es u. a.:
„VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. …“
Die Übergabe des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung (s. K2, Bl. 10 d. A.) erfolgte am 16.12.2011.
Am 01.03.2013 rief die Ehefrau des Klägers um 16:06 Uhr bei dem BMW-Autohaus in an und fragte, ob das Fahrzeug laut interner BMW-Dokumentation mangelfrei sei. Darauf wurde ihr von ihrer Gesprächspartnerin nach kurzer Recherche mitgeteilt, dass das Fahrzeug nach dem internen BMW-Computersystem ein Chiptuning aufweise.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.3.2013 (K4, Bl. 13 d. A.) erklärte d[…]