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Änderung Haushaltsführungsschadensrente bei Erhöhung des Haushaltsaufwandes

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LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 283/17 – Urteil vom 07.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.031,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2017 zu zahlen.

2. Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19.12.2014 – Az. 3 O 845/12 wird in Ziffer 4) des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über die mit Urteil vom 19.12.2014 zugesprochene monatliche Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 534,06 € und dem freiwillig gezahlten weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 230,94 € eine weitere monatliche Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 431,33 €, beginnend mit dem 16. Mai 2017, zahlbar monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats, längstens bis zum 13. Januar 2042, zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht dadurch auf die BG ETEM übergehen, dass deren tatsächlich geleistete Zahlungen auf den Haushaltsführungsschaden monatlich einen Betrag von 461,88 € übersteigen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung rückständigen Haushaltsführungsschadens sowie die Abänderung einer im Urteil vom 19. Dezember 2014 festgesetzten Haushaltsführungsschadensrente.

Der damals 41 Jahre alte Kläger befuhr am 8. August 2008 gegen 5:13 Uhr mit seinem Pkw die Straße aus K. in Richtung O. auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Ein Versicherungsnehmer der Beklagten, der US-Amerikaner P., befuhr mit seinem damals bei der Beklagten haftpflichtversicherten BMW, amtliches Kennzeichen …, die Straße in der Gegenrichtung. P. wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ auf.

Infolge Geschwindigkeitsüberschreitung und seiner Alkoholisierung verlor der Versicherungsnehmer der Beklagten die Kontrolle über sein Fahrzeug, das zunächst mit der Leitplanke kollidierte, dann auf die gegenüberliegende Böschung geriet und schließlich auf dessen Fahrbahn frontal mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger aus diesem Unfall entstandenen Schäden stehen nicht im Streit.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (3 O 845/12 Bl. 410 ff. d.A.) hat das Landgericht Kaiserslautern in Ziffer 4 des Tenors dem Kläger eine Haushaltsführungsschadensrente […]


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