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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigungskündigung, Änderungskündigung und Arbeitszeitreduzierung

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ArbG Hamburg – Az.: 3 Ca 325/12 – Urteil vom 24.10.2012

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 11. Juni 2012 beendet worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Arbeitszeit der Klägerin sich gemäß § 8 Abs.2 TzBfG auf 30 Stunden pro Woche verringert hat und die geschuldete Arbeit an 5 Arbeitstagen, jeweils 6 Stunden, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14.00 Uhr zu leisten ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung mit Datum vom 19. Juni 2012 sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Es wird festgestellt, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch die ordentliche Änderungskündigung vom 28. Juni 2012 zum 30. September 2012 sozial ungerechtfertigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 5/100 zu tragen und die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 95/100 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.540,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Beendigungskündigung, einer Änderungskündigung, Reduzierung der Arbeitszeit sowie Entfernung einer Abmahnung.

Die 25jährige Klägerin, ledig, ein Kind, ist seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten, einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft, als Kauffrau zu einem durchschnittlichen Bruttomonats-verdienst von EUR 2.654,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 45 Arbeitnehmer.

Die Klägerin ist als Assistenz beschäftigt. Seit dem Jahr 2008 war die Klägerin jedoch auch für die Betreuung von sieben Objekten als Verwalterin eingesetzt.

Mit E-Mail vom 21. September 2011 (Anlage A 2, 8 d.A.) erklärte die Klägerin, dass sie zu dem Entschluss gekommen sei, dass sie 5 x 6 Stunden, also von 8.00 bis 14:00 Uhr arbeiten möchte. Zudem führte sie aus, dass sie bezüglich der Elternzeitverlängerung momentan vorhabe, am 11. Juni 2012 wiederzukommen. Ferner äußerte sie die Hoffnung, dass dies auch P. Be. Vorstellungen entspreche und sie auf Rückmeldung warte.

In einem Vordruck „Arbeitszeitbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Eltern zwecks Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte/Tagespflegestelle“ (Anlage A 7, Bl. 17 d.A.), in der in den vom Arbeitgeber auszufüllen Abschnitt in einer Tabelle die ausgefüllten Arbeitszeiten für die Tage Montag bis Freitag jeweils „bis … 14 Uhr“ aufgeführt war, wurde „14 Uhr“ jeweils durchgestrichen und handschriftlich durch „17“ ersetzt sowie der Zus[…]


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