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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung – Verpassen des Anschlussfluges durch den Fluggast

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 3465/17 (71) – Urteil vom 18.10.2018

Das Teil-Versäumnisurteil vom 15.03.2018 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung(EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) wegen nicht vertragsgemäßer Luftbeförderung aufgrund der Länge der Flugstrecke von mehr als 3.500 km in Höhe von 600,00 € in Anspruch.

Die Klägerin hatte eine Flugreise von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht.

Der Zubringerflug PS 402 sollte planmäßig am 01.07.2017 um 12.15 Uhr UTC mit Ankunft in Kiew um 14.50 Uhr UTC und der Anschlussflug um 16.25 UTC mit Ankunft in Astana um 22.00 Uhr UTC ausgeführt werden. Tatsächlich kam der Zubringerflug in Kiew verspätet um 16.25 Uhr UTC an. Der Anschlussflug hatte ebenfalls eine Verspätung und wurde tatsächlich um 17.27 Uhr UTC ausgeführt. Die Klägerin verpasste in Kiew ihren Anschlussflug.

Mit Email vom 03.07.2017 begehrte die Klägerin von der Beklagten erfolglos die Zahlung der Ausgleichsleistung.

Die Klägerin trägt vor, ihr sei der rechtzeitige Umstieg nicht gelungen, da es beim Ausstieg aus dem Fluggerät des Zubringerfluges aufgrund der Verspätung zu Hektik bedingten Verzögerungen gekommen sei. Nachdem sie erst mit einem Transferbus das Flughafengebäude erreicht habe, habe es bei den Kontrollen zu den Gates lange Warteschlagen gegeben. Nachfragen nach einer „Fast Lane“ beim Bodenpersonal seien erfolglos gewesen. Es habe Chaos vor Ort geherrscht. Vor dem Anschlussgate habe es eine Warteschlange gegeben. Es habe sich durch Nachfragen herausgestellt, dass es sich hierbei bereits um Wartende für einen Flug nach London gehandelt habe, obwohl der Anschlussflug noch angestanden hätte. Etwa gegen 20.00 Uhr Ortszeit (17.00 Uhr UTC) sei sie am Schalter gewesen und habe von einer Mitarbeiterin die Auskunft erhalten, dass das Boarding schon abgeschlossen worden sei.

Das Gericht hat die Beklagte mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.03.2018 verurteilt, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen B[…]


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