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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit bzw. Zweifeln an der Unparteilichkeit

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LG Münster, Az.: 115 O 173/14, Beschluss vom 20.12.2016

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 02.08.2016 gegen den Sachverständigen Dr. T1 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt die Erstattung der Kosten einer Bestrahlungstherapie von dem Beklagten, bei dem er eine private Krankenversicherung unterhält.

Im Einzelnen streiten die Parteien über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers mit der Intensitätsmodulierten Radio- und Strahlentherapie (IMRT) mit insgesamt 36 Fraktionen sowie darüber, ob und inwieweit die IMRT Behandlungen über die Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet werden durften.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.07.2016 den Sachverständigen Dr. T1 mit der Erstattung eines Gutachtens zu den beiden vorgenannten Punkten beauftragt.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 beantragt der Beklagte, den Sachverständigen Dr. T1 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Seinen Antrag begründet er damit, dass Dr. T1 selber in der streitgegenständlichen Weise abrechne. Eine entsprechende Abrechnung legt der Beklagte vor. Aufgrund einer entsprechenden Leistungskürzung des Beklagten laufe derzeit ein Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 9 O ###/##.

Der Kläger sieht keinen Grund für eine Ablehnung des Sachverständigen. Der Beklagte sei einer der ganz wenigen – wenn nicht sogar der einzige – private Krankenversicherer, der bei der Abrechnung von IMRT-Leistungen der wissenschaftlich fundierten Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht folge. Vor diesem Hintergrund dürfe sich der Beklagte mit nahezu jedem Arzt/mit jeder Einrichtung, die IMRT-Leistungen erbringe, in Auseinandersetzung bzgl. der Leistungsabrechnungen befinden. Der Beklagte erschwere damit gerade durch die den Vorgaben der GOÄ nicht entsprechende Abrechnung der IMRT-Leistungen die Bestellung eines hinreichend kompetenten Sachverständigen für die Klärung der streitgegenständlichen Gebührenfrage.

II.

Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dr. T1 zu rechtfertigen, gem. §§ 406, 42 ZPO.

1.

Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu r[…]


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