Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – einseitiges Schuldbekenntnis am Unfallort

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Ansbach – Az.: 3 O 394/17 – Urteil vom 20.10.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.711,46 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.01.2017 gegen 16.20 Uhr.

Beteiligt waren die Klägerin als Eigentümerin und Halterin des Pkw Peugeot Family Partner Tepee, amtliches Kennzeichen …, das vom Zeugen … geführt wurde, sowie die Beklagte zu 1 als Halterin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fiat Ducato, amtliches Kennzeichen …, das durch den Zeugen … geführt wurde. Der Beklagte zu 3 war an dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall nicht beteiligt.

Der Zeuge … fuhr mit dem klägerischen Fahrzeug von Wilburgstetten kommend auf der Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Weitlingen von hinten auf das Heck des von dem Zeugen … geführten Beklagtenfahrzeuges auf. Der Zeuge … war zuvor von Wolfsbühl kommend nach rechts auf die Gemeindeverbindungsstraße auf den vom Zeugen … befahrenen Fahrstreifen eingebogen und wollte sodann nach links in eine untergeordnete Straße abbiegen. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin vorne links beschädigt. Im unmittelbaren Anschluss an den Zusammenstoß der Unfallfahrzeuge unterschrieb der Zeuge … auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 1 eine handschriftliche Erklärung, die auszugsweise lautete – wie folgt -:

„Herr … fuhr auf unseren Fiat Ducato … auf. Mit seiner Unterschrift erkennt er den Schaden zu 100 % an.“

Aufgrund dieser Erklärung verständigte der Zeuge … die Polizei nicht, was er ursprünglich vorgehabt hatte.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.303,50 €, wobei sich diese Summe zusammensetzte aus einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.302,50 € abzüglich des tatsächlich erzielten Verkaufspreises für das Unfallfahrzeug in Höhe von 2.900,– €, Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von 1.016,86 €, Nutzungsausfall in Höhe von 1.118,– € (26 Tage à 43,– € aufgrund Eingruppierung in Gruppe E), Z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv