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Konkurrenz – Testament des überlebenden Ehegatten mit Ehegattentestament

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OLG München  – Az.: 34 Wx 139/16 – Beschluss vom 04.08.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die beiden Beteiligten sind die Töchter des am 3.11.2015 verstorbenen Stephan W., der im Grundbuch noch als Eigentümer eines Grundstücks ausgewiesen ist. Sie haben gegenüber dem Nachlassgericht mit Erklärungen vom 4.1.2016 die Erbschaft angenommen und Berichtigung des Grundbuchs durch ihre Eintragung als Erbengemeinschaft beantragt.

Im Nachlassverfahren desselben Amtsgerichts wurde ein Erbschein bisher nicht beantragt. Folgende letztwillige Verfügungen liegen vor und sind eröffnet worden:

1. Notarielles gemeinschaftliches Testament der Eheleute Stephan W. und Elfriede L.-W. vom 22.1.1999. In diesem ist bestimmt (Abschnitt II.):

Für den Fall der Auflösung unserer Ehe durch den Tod eines von uns setzen wir uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beidseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.

Weiter werden als Schlusserben die jeweiligen beiden Kinder der Eheleute aus erster Ehe jeweils zu gleichen Anteilen und als Ersatzschlusserben die Abkömmlinge der Schlusserben nach Stämmen zu unter sich gleichen Anteilen bestimmt. Weiter ist festgelegt (Abschnitt III.):

Der Überlebende von uns ist berechtigt, nach dem Ableben des Erstversterbenden die vorstehende Schlusserbeneinsetzung einseitig beliebig aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Er muss jedoch wenigstens einen der unter Abschnitt II. genannten Schlusserben oder Ersatzschlusserben als Erben einsetzen und darf keine anderen Personen als diesen etwas zuwenden.

2. Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute vom 14.2.2007:

Der Ausstellung des spanischen Testaments bei Notario … wird hiermit widersprochen u. aufgelöst.

Wir, mein Mann … und ich, … vererben … unser Haus in Spanien … als Alleinerbin Daniela W. (= Tochter der Ehefrau aus erster Ehe) zudem alle beweglichen und nicht beweglichen Gegenstände. Die Kinder … (= Beteiligte zu 1 und 2) erben nur den Pflichtteilsanspruch.

3. Notarielles Testament des überlebenden Ehegatten Stephan W. vom 29.6.2010, wonach dieser „in Ausübung seines Abänderungsrechts gemäß Ziffer III. des o. g. Testaments (zu 1.) hiermit die in Ziffer II. des[…]


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