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Gebrauchtwagenkaufvertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche zulässig?

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Brandenburgisches Oberlandesgericht

Az: 4 U 20/12

Urteil vom 08.01.2014
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19.12.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 01.10.2010 wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2. nicht verpflichtet sind, weitere Zahlungen auf den Fahrzeugfinanzierungsvertrag vom 03.03.2008, Darlehensvertrags-Nr. 96…, Kto-Nr. 834… an die Beklagte zu 1. zu leisten.
2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.881,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Polo, Fahrzeugidentitäts-Nr. … zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2. mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in der der ersten Instanz haben die Parteien in folgendem Verhältnis zu tragen:
Die Gerichtskosten fallen den Klägern zu je 14 %, der Beklagten zu 1. zu 49 % und dem Beklagten zu 2. zu 23 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. hat die Beklagte zu 1. zu 56 % allein und zu 17 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu 73 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger zu 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger zu 1. zu 17 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. haben die Beklagte zu 1. zu 69 % und der Beklagte zu 2. zu 31 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten zu 1. als Darlehensgeberin sowie gegenüber dem Beklagten zu 2. auf Verkäuferseite Ansprüche nach Rücktritt von einem finanzierten Gebrauchtwagenkauf geltend.
Am 03.03.2008 schloss der Kläger zu 1. mit der St… GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war, einen […]


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