LG München I – Az.: 25 S 17954/16 – Urteil vom 01.12.2017
1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016, Az. 112 C 15871/16, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Kosten der A… A.. D.. und K.. Rechtsanwälte, …., in Höhe von EUR 1.400,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird für das Verfahren auf EUR 1.400,04 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf einen Vergleichsmehrwert.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei der Beklagten und unterhält bei dieser seit dem 06.04.2011 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der … (ARB …, Anlage K 20) zugrunde liegen. Dort ist u a. Folgendes geregelt:
„§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(…)
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
(…)
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
(…)
i) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, andere Überlegungen wie z.B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das offene Prozesskostenrisiko sind nicht zu berücksichtigen. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich.“
Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, der B… F… Management GmbH, seit dem 01.01.2009 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag, Anlage K 1).
[…]