Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 235/17 – Urteil vom 19.05.2020
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) hat.
Der am … 1954 geborene Kläger absolvierte im Anschluss an seinen Zehnte-Klasse-Schulabschluss von 1970 bis 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zum Feuerungsmaurer. Anschließend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als Maurer. Gemäß Arbeitsvertrag mit der Hochbau M. H. GmbH vom 1. Juli 1990 war der Kläger dort seitdem als Maurer beschäftigt. Er wurde in die Lohngruppe 7 eingestuft. Unter Nr. 13 des Vertrages („Sonstige Vereinbarungen“) ist eine Betriebszugehörigkeit seit dem 3. Mai 1973 festgehalten worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde er in die bautarifvertragliche Berufsgruppe 3 mit einem Tarifstundenlohn von 11,08 DM brutto zuzüglich 0,65 DM Bauzuschlag (insgesamt 11,73 DM Gesamttarifstundenlohn brutto) eingestuft. Ab dem 1. April 1991 erfolgte eine tarifvertragliche Einstufung entsprechend seiner Tätigkeit als „Maurer/Kolonnenführer über 10 AN“. Ausweislich einer Umsetzungsmeldung vom 13. Oktober 1993 wurde er ab dem 7. Oktober 1993 mit einem Gehalt/Lohn von „GTL 20,63 DM“ als Maurer eingesetzt. Laut Arbeitsvertrag mit der B.-Bau GmbH M. vom 27. Juni 1994 wurde er ab dem 1. Juli 1994 als Betoninstandsetzungsfacharbeiter eingestellt und in die Berufsgruppe III eingestuft. Der Tarifstundenlohn betrug brutto 18,94 DM zuzüglich 1,12 DM Bauzuschlag (insgesamt 20,06 DM Gesamttarifstundenlohn brutto). Unter Nr. 12 des Vertrages („Sonstige Vereinbarungen“) ist erneut eine Betriebszugehörigkeit seit dem 3. Mai 1973 aufgeführt. Am 3. März 1995 unterzog sich der Kläger einer erfolgreichen Kenntnisprüfung auf dem Arbeitsgebiet „Schutz und Instandsetzung von Betonoberflächen“ (vgl. Prüfungszeugnis der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen beim Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz an der Technischen Universität Braunschweig vom 8. März 1995). Unter dem 29. April 2003 bescheinigte die B., dass dem Kläger vom 1. Februar bis zum 21. März 2003 kein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei („Bescheinigung über nicht gezahltes Arbeitsentgelt zur Beantragung von Insolvenzgeld“, allerdings ohne Unterschrift). Der Kläger kündigte sein Ar[…]