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Absehen von Fahrverbot wegen Zeitablaufs

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OLG Schleswig – Az.: I OLG 135/21  – Beschluss vom 22.07.2021

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 16. Juli 2018 hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Besetzung mit einem Richter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein am 22. Juli 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

Die Gerichtsgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner notwendigen Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründet worden. Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Geldbuße ist sie aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein vom 29. Juni 2021 offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Allerdings kann die Anordnung des Fahrverbots jetzt keinen Bestand mehr haben. Dessen Anordnung war zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 16. Juli 2018 durchaus frei von Rechtsfehlern. Seit der Tat am 24. Januar 2017 sind inzwischen aber rund 4,5 Jahre vergangen. Dieser Zeitablauf beruht nicht etwa auf einem Verhalten des Betroffenen, sondern auf einer unterbliebenen Weiterbearbeitung der Bußgeldsache seitens des Amtsgerichts. Daher ist das Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme hier nicht mehr geboten, so dass jetzt von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, SchIHA 2002, 177).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

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