LG Berlin – Az.: 67 S 95/21 – Beschluss vom 02.09.2021
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 67 – am 02.09.2021 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. April 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 8 C 225/20 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind. Die Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2021 rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Sie kann aus der streitgegenständlichen Modernisierungsankündigung keine Duldungsansprüche herleiten: Die Kammer hält daran fest, dass eine Neuankündigung der Modernisierung erforderlich war, nachdem sich die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten um mehr als 16 Monate verzögert hatten.
Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausführung der Zutritt zur Wohnung erfordernden Modernisierungsmaßnahmen mit dem ursprünglich angekündigten Termin zu fordern ist, um den formalen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung zu genügen (vgl. dazu LG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 – 6 S 37/19, BeckRS 2019, 17456 Tz. 6; Schepers, in: BeckOGK, BGB, Stand: 1. Juli 2021, § 555c Rn. 21-25; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 555c Rz. 37).
Jedenfalls hält die Kammer an ihrer im Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2021 dargelegten Annahme mit dem Ergebnis einer wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gegebenen Treuwidrigkeit des Berufens auf die Modernisierungsankündigung (§ 242 BGB) auch angesichts der sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Berufungsangriffe erschöpfenden Stellungnahme vom 20. August 2021 fest.
Wegen Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung der angenommenen rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung in dem Hinweisbeschluss Bezug genommen.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme wiederholt auf den zeitnah zu der Modernisierungsankündigung erfolgten Beginn der Maßnahmen durch Aufstellen des Gerüsts als sog. „ersten Spatenstich“ verweist (vgl. Schepers, a.a.O., Rz. 21 m.w.N.), führt dies der bei der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung zu keiner anderen Beurteilung. De[…]