ArbG Aachen, Az.: 1 Ca 4379/15, Urteil vom 18.05.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 47,5 Stunden gutzuschreiben.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 567,15 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Stundengutschriften auf einem Arbeitskonto für den Zeitraum vom Mai 2014 bis zum April 2015.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein G mit ca. 40 Angestellten betreibt, seit einigen Jahren als Kassiererin beschäftigt. Die Arbeitszeit der Klägerin beträgt 20 Wochenstunden bei einem Bruttostundenlohn von 11,94 EUR.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine sich aus dem Stundengrundlohn und der geschuldeten Arbeitsleistung ergebene verstetigte monatliche Vergütung in Höhe von 1.035,00 EUR brutto. Sie führt zudem für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto in dem sowohl Plus- als auch Minusstunden erfasst werden.
Im Zeitraum zwischen Mai 2014 und April 2015 erfasste die Beklagte auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin an insgesamt 95 Schichten jeweils 0,5 Minusstunden, die als Mindestpause deklariert wurden. Die Vergütung für die aufgeführten Stunden wurde im Rahmen des verstetigt gezahlten Lohns erbracht.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 09.06.2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte die Gutschrift der abgezogenen Pausenstunden auf ihrem Arbeitskonto, da diese Pausen tatsächlich nicht hätten genommen werden können.
Nachdem die Beklagte eine Gutschrift verweigerte verfolgt die Klägerin ihren Anspruch durch am 16.12.2015 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangene Klage nunmehr gerichtlich weiter.
Symbolfoto: Pra Chid/BigstockDie Klägerin behauptet der Abzug der Minusstunden sei nicht gerechtfertigt gewesen, da sie in keinem einzelnen der von der Beklagten abgezogenen Pausenzeiten tatsächlich eine Pause gemacht habe. Die Durchführung einer Pause sei ihr wegen fehlendem Personal und mangelnder Arbeitsorganisation durch die Beklagte nicht möglich gewesen, da die von ihr zu betreuende Kasse während ihrer gesamten Schicht besetzt werden musste.
Soweit sich die Beklagte auf eine generelle Pausenordnung […]