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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren außerhalb geschlossener Ortschaften

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OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 844/05 – Beschluss vom 15.12.2005

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat gegen den Betroffenen am 15. September 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 175,- € festgesetzt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 02.03.2005 um 02.19 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, Fabrikat VW Golf IV, mit dem amtlichen Kennzeichen …, die Bundesautobahn … in Fahrtrichtung E, in I. Zu dieser Zeit führten die Beamten der Autobahnpolizei N, die Zeugen M und T, bei dem Pkw des Betroffenen eine gezielte Geschwindigkeitsmessung in dem Bereich von Kilometer … bis zu Kilometer … durch Hinterherfahren mit dem Fustkw, mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Tacho bis zum 03.02.2006 justiert war, durch. Hierbei befanden sich die Zeugen in ihrem Pkw über die gesamte Strecke von 1000 Metern in einem gleichbleibenden Abstand von 100 Metern hinter dem Pkw des Betroffenen. Die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 153 km/h, abzüglich der Messwerttoleranz von 15 % und somit von 27 km/h, gemessen.

Sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge T bestätigen, dass die Messung in Fahrtrichtung E stattfand. Für das Gericht steht fest, dass der Betroffene mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 153 km/h gefahren ist. Sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge T gaben glaubhaft wieder, unter Zuhilfenahme des Anzeigentextes und unter Hinzuziehung der direkt vor Ort gefertigten Aufzeichnungen zum Vorgang, dass sie dem Betroffenen auf der Bundesautobahn … von Kilometer … bis Kilometer … mit dem Fustkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bis zum 03.02.2006 justiert war, über die gesamte Strecke von 1000 Metern hinterhergefahren sind. Hierbei bestand ein gleichbleibender Abstand von 100 Metern zwischen dem PKW des Betroffenen und dem Fustkw. Diesen Abstand haben sie anhand der trotz Nachtzeit gut sichtbaren Leitpfosten am S[…]


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