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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfall in der Schweiz

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Polizei:
Bei Sachschäden muss die Polizei nicht hinzugezogen werden, auf Verlangen werden jedoch alle Unfälle aufgenommen.
Vorteilhaft in der Schweiz ist die Tatsache, dass auch die Fahrräder versichert sind

Gesetzliche Mindestdeckungssumme:
Die Mindestdeckungssumme beträgt umgerechnet pauschal ca. 3,7 Millionen DM für Personenschäden und Sachschäden.

Erstattung von Personenschäden :
Heilbehandlungskosten werden in voller Höhe erstattet.

Erstattung von Sachschäden:
Die entstandenen Sachschäden werden ersetzt, wobei die schweizerische Regulierungspraxis ähnlich der Deutschen ist. Danach kann der Geschädigte bspw. auch dann Ersatz seines Schadens verlangen, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt.
Aufgrund des vergleichbaren Preis- und Lohnniveaus in der Schweiz muss der Geschädigte bei Vorlage eines deutschen Gutachtens oder einer Werkstattrechnung mit keinen Abzügen rechnen.
Die möglicherweise entstandenen Gutachterkosten werden in der Regel erstattet

Schmerzensgeld:
In der Schweiz besteht auf Seiten des Geschädigten ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich wie in Deutschland nach dem Art und Schwere der erlittenen Verletzungen.

Verdienstausfall:
Hat der Geschädigte nachweislich einer Verdienstausfall erlitten, wird dieser ersetzt. Maßgebend ist dabei der tatsächlich erlittene Schaden.

Hausfrauenschaden:
Der Hausfrauenschaden wird nach schweizerischem Recht ersetzt.

Mietwagen:
In der Schweiz werden die Kosten für einen Mietwagen nur dann übernommen, wenn der Geschädigte den beruflichen Gebrauch des Fahrzeugs nachweist.

Rechtsprechung:
Ist teilweise von Kanton zu Kanton unterschiedlich

Geschwindigkeitsüberschreitungen:
Hier drohen hohe Geldbußen (höher als in Deutschland)!![…]


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