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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus gesetzlicher Rentenversicherung

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Verweigerung der Rente wegen Erwerbsminderung: Eine Analyse des SG Mainz-Urteils
Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht Mainz (Az.: S 5 R 513/17) am 26.05.2020 entschieden, dass eine Frau, die aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Die Klägerin, geboren 1960, war nach verschiedenen Tätigkeiten zuletzt von 1997 bis 2016 als Gehilfin in einer Druckerei tätig. Seit Juli 2016 besteht Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte hielten sie jedoch für in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 5 R 513/17 >>>

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Antrag auf Rente und medizinische Bewertung
Am 23.02.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag jedoch ab, da bei der Klägerin weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege. Die medizinischen Unterlagen und die Einschätzung der Ärzte im Reha-Entlassungsbericht wurden dabei berücksichtigt. Die Klägerin leidet unter rezidivierenden Angst- und Depressionszuständen. Ein Gutachter nahm bei der Klägerin ein Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang an, sofern gewisse qualitative Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden.
Gerichtliche Auseinandersetzung und Beweisaufnahme
Die Klägerin erhob gegen die Ablehnung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung Klage. Sie sah kein ausreichendes Leistungsvermögen als gegeben an. Die Beweisaufnahme und der Sach- und Streitstand wurden in der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten dokumentiert.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag eine Tätigkeit auszuführen, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI vorliege. Die Klägerin sei für leichte körperliche und geistige Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Defizitär sei das Leistungsvermögen für Anforderungen an Konzentration und für Arbeiten unter Zeitdruck.
Schlussbemerkungen und Auswirkungen
Die Klägerin hat kei[…]


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