OLG Karlsruhe klärt Streit um Eintragung von Sondernutzungsrechten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 28.03.2024 (Az.: 14 W 104/23 (Wx)) entschieden, dass der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Villingen-Schwenningen vom 02.03.2023 aufgehoben wird und das Grundbuchamt angewiesen wird, über die Eintragung der Sondernutzungsrechte im Grundbuch von Markdorf neu zu entscheiden. Dies betrifft die Beschwerde eines Bauträgerunternehmens gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung von Sondernutzungsrechten, die es vor seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft wirksam einem anderen Eigentümer zugewiesen hatte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies das Grundbuchamt an, über die Eintragung von Sondernutzungsrechten neu zu entscheiden.
Die Sondernutzungsrechte waren von einem Bauträgerunternehmen vor seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft wirksam einem anderen Eigentümer zugewiesen worden.
Das Gericht stellte klar, dass die Bewilligung für die Eintragung der Sondernutzungsrechte auch nach dem Ausscheiden des Bauträgers aus der Eigentümergemeinschaft wirksam bleibt.
Es wurde entschieden, dass die übrigen Wohnungseigentümer nicht zur Bewilligung herangezogen werden müssen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine anderweitige Übertragung der Sondernutzungsrechte vorliegen.
Die Entscheidung zeigt auf, dass die sorgfältige Gestaltung von Teilungserklärungen und die Nutzung von Sondernutzungsrechten eine hohe Relevanz für die Praxis haben.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Zeitpunkts der Ausübung des Zuweisungsrechts und dessen Auswirkungen auf die Eintragungsbefugnis.
Es betont die Notwendigkeit, dass Grundbuchämter die spezifischen Bedingungen von Teilungserklärungen und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Beteiligten beachten müssen.
Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer
Die Sondernutzungsrechte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regeln die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen wie Gärten, Terrassen oder Stellplätzen. Ihre Begründung und Übertragung erfolgt häufig über Teilungserklärungen und Kaufverträge.
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