Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Erstattungsfähigkeit Rohrbruchschaden

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 32/17 – Urteil vom 13.12.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.2.2017 – Az: 14 O 321/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.069,18 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Versicherungsleistung aus einer Gebäudeversicherung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Gebäudeversicherung entsprechend dem Versicherungsschein vom 23.5.2013 (Bl. 105 d.A.). Einbezogen waren die „Allgemeine Sachversicherungsbedingungen für Gewerbe und freie Berufe ASVG 2006“ – Blatt 131 der Akten). Danach leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, wobei Leitungswasser definiert wird als Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) austritt (§ 2 Nr. 1 ASVG). Außerdem leistet der Versicherer Entschädigung für Bruchschäden der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) innerhalb der versicherten Gebäude (§ 2 Nr. 2 ASVG). Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Überschwemmung oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (§ 9 ASVG).

Nachdem der Kläger einen Leitungswasserschaden gemeldet hatte, gelangte der Sachverständige Ne. im Auftrag der Beklagten in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22.8.2013 (Blatt 27 der Akten) zu der Feststellung, dass die Kosten der Kanalverfilmung in Höhe von 446,25 EUR schadensbedingt seien. Darüber hinaus seien Reparaturkosten von 1.363,74 EUR für die Beseitigung des Rohrbruchs am Abflussrohr angemessen. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit 1.850,00 EUR an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, am 27.5.2013 sei es in dem versicherten Anwesen zu einem Leitungswasserschaden gekommen. Ein Mischwasserkanal (Abflussrohr) sei im 1. Obergeschoss gebrochen. Dies habe zu einem Wassereinbruch im Keller geführt mit der Folge, dass sich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv