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Versteigerungsauftrag – Sorgfaltspflichten eines regionalen Auktionshauses

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LG Augsburg – Az.: 22 O 3163/10 – Urteil vom 27.01.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Bewertung eines Teppichs der Klägerin, der durch die Beklagte versteigert wurde.

Die Klägerin erteilte der Beklagten Mitte 2009 einen Auktionsauftrag, infolge dessen die Beklagte den streitgegenständlichen Teppich und diverse weitere Kunstgegenstände der Klägerin Ende August 2009 abholen ließ. Bei der Beklagten handelt es sich um ein regionales Augsburger Auktionshaus, das ständig Antiquitäten, Ölgemälde und Kunstgegenstände zur Versteigerung annimmt. Die Beklagte beschrieb den streitgegenständlichen Teppich unter Losnummer 2035 in ihrem Katalog zu ihrer Jubiläumsauktion am 09.10.2009 wie folgt: „Persische Galerie, Antik, Blaugründig, floral durchgemustertes Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück, 338 x 153 cm“ (vgl. Anlage K 4). Der Schätzpreis belief sich auf € 900,00, das Limit war bei € 700,00 angesetzt worden. Die Beklagte versteigerte den Teppich für € 19.700,00. Wenige Monate später wurde der Teppich von Christie’s in London bei einer Auktion für orientalische Teppiche am 15.04.2010 mit einem Schätzpreis zwischen 200.000,00 bis 300.000,00 Pfund angeboten. In der Beschreibung des Teppichs ging das Auktionshaus Christie’s davon aus, dass es sich um einen Kerman-Teppich aus der Provenienz der Comtesse de Béhague handeln würde, welcher in dem Werk über Teppiche von Arthur Upham Pope, „A Survey of Persian Art“ abgebildet sei. Die von Christie’s vorgenommene Katalogbeschreibung des Teppichs enthielt einen umfangreichen Text. Im Rahmen der Auktion am 05.04.2010 in London wurde der Zuschlag bei 6.201.250,00 Britische Pfund erteilt. Wer den Teppich ersteigerte und wo sich der Teppich aktuell befindet, ist unklar.

Symbolfoto: Von Gena Melendrez/Shutterstock.com

Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagten mehrere Pflichtverletzungen i. V. m. dem Versteigerungsauftrag betreffend den streitgegenständlichen Teppich vorzuwerfen sei[…]


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