Gemeinde muss Tierarztkosten für herrenlose Fundkatzen erstatten
In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht München wurde die beklagte Fundbehörde dazu verurteilt, einem Tierschutzverein Kosten für die tierärztliche Behandlung und Unterbringung von neun aufgefundenen Katzen zu erstatten. Der Tierschutzverein hatte diese Katzen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgefunden, versorgt und die Behörde informiert, welche die Kostenübernahme ablehnte, woraufhin der Verein klagte und Recht bekam.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: M 10 K 14.5633 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Tierschutzverein fand neun Katzen, versorgte diese und forderte die Erstattung der Kosten von der zuständigen Fundbehörde, welche die Zahlung verweigerte.
Das Verwaltungsgericht München urteilte, dass die Fundbehörde die Kosten für die Versorgung der Fundkatzen zu tragen hat, da diese als Fundtiere und nicht als herrenlos betrachtet werden müssen.
Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendbarkeit des öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei dem Tierschutzverein als Geschäftsführer ohne Auftrag die Aufwendungen zu erstatten sind.
Trotz der Fundbehörde anfänglich entgegenstehenden Willens, ist sie zur Kostenerstattung verpflichtet, da die Aufnahme und Versorgung der Katzen im öffentlichen Interesse und im Sinne der Tierschutzgesetze liegt.
Das Gericht wies darauf hin, dass in Fällen von Fundtieren eine Regelvermutung anzunehmen ist, dass es sich um Eigentum von jemandem handelt, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise für eine Eigentumsaufgabe vor.
Die Berufung wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Fundtiere und ihre rechtliche Situation
Immer wieder finden sich herrenlosen Tiere in der Obhut von Tierschutzvereinen oder öffentlichen Fundbehörden wieder. Doch wer ist für die Unterbringung und Versorgung verantwortlich? Und wer trägt die Kosten für die oft notwendige tierärztliche Behandlung?
Bei vermeintlich herrenlosen Fundtieren ist grundsätzlich eine Regelvermutung anzuwenden, dass sie Eigentum einer Person sind. Nur bei eindeutigen Beweisen für eine Aufgabe des Eigentums gelten sie rechtlich als herrenlos. Die Zuständigkeit für diese Tiere fällt meist in den öffentlich-rechtlichen Bereich der