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Autowaschanlage Betreiberhaftung für Gebläsebalken

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OLG Frankfurt – Az.: 11 U 43/17 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 17.03.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und der Beklagte zur Zahlung von 7.805,00 € verpflichtet sei. Es stellte fest, dass Grund für die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine defekte Platine bzw. ein damit verbundener defekter Sensor der Portalwaschanlage gewesen sei (Bl. 219).

Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anspruch folge jedenfalls aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte habe durch die Beschädigung des Fahrzeuges seine Pflichten objektiv verletzt. Er könne sich nicht darauf berufen, die Beschädigung nicht vertreten zu haben. Auch wenn nicht ohne weiteres von einer Garantiehaftung ausgegangen werden könne, lägen hier im Hinblick auf Z. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Umstände vor. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden und sei dahingehend auszulegen, dass der Waschanlagenbetreiber für unmittelbare Schäden nicht nur entsprechend dem allgemeinen Maßstab des § 276 BGB hafte, sondern allgemein für alle unmittelbaren Schäden, welche durch den Waschvorgang hervorgerufen werden. Eine derartige Auslegung der Klausel entspreche der Sicht eines objektiven Empfängers. Vorliegend handele es sich auch um unmittelbare Schäden.

Im Wege des Teilurteils sei dem Kläger zudem Schadensersatz i.H.v. 7.780,00 € bereits jetzt zuzusprechen, da insoweit Entscheidungsreife vorliege. Die Höhe ergebe sich aus dem als unstreitig zu behandelnden Sachverständigengutachten der Klägerseite. Im Übrigen würden die dortigen Angaben weitgehend durch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gutachten bestätigt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hafte nicht für die Schadensentstehung, da ihn kein Verschulden an der Schadensentstehung treffe. Er habe alles Erforderliche getan, um eine Schädigung der Kunden zu vermeiden. Der Schaden sei allein auf einen nicht vorhersehbaren Defekt der Steuerungsplatine d[…]


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