OLG Frankfurt – Az.: 4 U 84/14 – Beschluss vom 28.07.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 5. Zivilkammer – vom 26.02.2014, Az. 5 O 105/13, wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 190.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages vom 11.03.2004. Das Landgericht Gießen hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.06.2014, Bl. 180 ff. d.A., Bezug genommen.
Der Senat hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für unbegründet hält.
Zu diesem Hinweisbeschluss hat der Kläger fristgerecht nach Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 11.07.2014 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 11.07.2014, Bl. 207 ff.d.A., verwiesen.
II.
Die Berufung ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 11.06.2014, auf die Bezug genommen wird, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.07.2014 rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung.
1)
Der Senat hält daran fest, dass der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt hat. Soweit der Kläger betont, dass es sich bei seiner Behauptung, anderes Vermögen sei nicht vorhanden gewesen, um eine negative Tatsache handelt, folgt daraus nichts anderes. Die Behauptung, ein Einzelgegenstand habe nahezu das ganze Vermögen ausgemacht, bedarf einer substantiellen Darstellung des Gesamtvermögens (des veräußernden Ehegatten) und des (diesem) verbleibenden Restvermögens (s. Thüringer OLG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 4 W 36/10, juris Rz. 9 f.). Die pauschal aufgestellte Behauptung des Klägers, es habe kein weiteres Vermögen gegeben, reicht nicht aus; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, der Wert des beiderseitigen Vermögens habe im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments der Eheleute am …06.1985 nach Abzug der Verbindlichkeiten 1,5 Mio. DM betragen.
Auch im Hinblick auf die Goldmü[…]