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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturzunfall eines Reisenden im Flughafengebäude – Haftung des Reiseveranstalters

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LG Baden-Baden – Az.: 3 O 70/18  – Urteil vom 16.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.382,10 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus einem Reisevertrag.

Die Klägerin schloss im Frühjahr 2015 über ein Reisebüro mit der Beklagten einen Reisevertrag mit dem Inhalt einer Pauschalreise nach Gran Canaria für die Zeit vom 26.04.2015 bis zum 06.05.2015. Die Pauschalreise umfasste den Flug, die Hotelunterkunft sowie die Verpflegung in Form einer Halbpension.

Am 06.05.2015 fand der Rückflug von … nach … statt. Die Klägerin befand sich daher mit ihrem Ehemann am Flughafen von … .

Am 02.07.2015 meldete die Klägerin dem Reiseveranstalter, sie sei am Flughafen gestürzt und habe sich dabei verletzt. Eine ärztliche Untersuchung durch den Mediziner … ergab, dass die Klägerin sich einen dreifachen Sehnenanriss im vorderen linken Schulterbereich zugezogen hatte. Aufgrund dieser Verletzung war die Klägerin bis zum 03.08.2015 arbeitsunfähig.

Die Klägerin trägt vor, sie sei auf dem Weg zu einer Anzeigetafel auf dem Fliesenboden ausgerutscht und auf die linke Schulter gestürzt. Der Boden sei nass und rutschig gewesen, da gerade Bodenreinigungsarbeiten ausgeführt worden seien. Es hätte allerdings jeglicher Hinweis hierauf gefehlt. Eine Meldung vor Ort sei nicht möglich gewesen, da sie auf das Flugzeug mussten. Die Schmerzen seien immer schlimmer geworden, weshalb sie zum Arzt sei. Sie habe sich die oben aufgeführten Verletzungen durch diesen Sturz zugezogen. Sie sei durch die Verletzungen erheblich eingeschränkt und litt unter starken Schmerzen. Ihr linker Arm habe sich teilweise nicht mehr bewegen lassen.

Die Klägerin ist der Meinung, es hätte ein Hinweis aufgestellt werden müssen, dies habe der Flughafenbetreiber unterlassen, was sich die Beklagte als Reiseveranstalter zurechnen lassen müsse. Der Flughafen sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten.

Die Klägerin trägt weiter vor, ihr stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 6.00 EUR, Lohnausfall in Höhe von 382,10 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H[…]


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