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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Fahrzeugentwendung durch Mitgewahrsamsinhaber

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LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 305/16 – Urteil vom 20.12.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.850,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag bezüglich eines Imbisswagens nach dessen behauptetem Diebstahl zwischen dem 03. und 05.10.2015 in Köln.

Die Klägerin erwarb Ende 2013/Anfang 2014 einen Verkaufswagenanhänger mit Feuerstelle zum Betrieb eines Imbisses mit dem amtlichen Kennzeichen K-… für ca. 87.034,22 Euro brutto (im Folgenden auch: Imbisswagen).

Für diesen Imbisswagen schloss die Klägerin bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag, der u.a. eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- Euro beinhaltete. Dem lagen der Versicherungsschein und die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand Juli 2013 (im Folgenden auch: AKB; beide: Anlage A1, Anlagenband) zugrunde.

Die Klägerin betrieb den Imbisswagen zunächst selbst; er war seit Frühjahr 2014 bis zum behaupteten Entwendungszeitpunkt auf dem Parkplatz Horbeller Straße in Köln-Marsdorf abgestellt.

Im August 2015 vermietete die Klägerin den Imbisswagen zur dortigen Nutzung an Frau T. C.. Er war dort fest an die Versorgungsleitungen für Strom und Wasser angeschlossen; diese festinstallierten Zugänge waren mittels eines Schlosses gesichert. Die Anhängerkupplung war mittels Überziehschutzes inklusive Vorhängeschloss gesichert; sämtliche Schlüssel befanden sich im Besitz der Klägerin. Die Mieterin Frau C. hatte keinen Schlüssel. Der Imbisswagen konnte nur über diese Anhängerkupplung durch ein Zugfahrzeug transportiert werden.

Am 02.10.2015 ersetzte die Klägerin das Schloss an der Anhängerkupplung durch ein neues Schloss.

Am 05.10.2015 stellte der Ehemann der Mieterin, der Zeuge J. C., fest, dass der Imbisswagen nicht mehr an seinem Platz war. Die Schlösser der festinstallierten Zugänge für Strom und Wasser waren aufgebrochen.

Die Beklagte forderte Schlüsse[…]


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